Ab Oktober erhält die Heilmittelversorgung ein ordentliches Update mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz, aber auch die neue Heilmittelrichtlinie 2020, die ab dem 01.10. in Kraft treten wird. Grundlegend sollen mit den neuen Überarbeitungen der Richtlinien u.a. die Anzahl der Verordnungsformulare reduziert werden.
Haben Sie in Ihrem Praxisalltag seit langem Begriffe wie Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb eines Regelfalls begleitet und manchmal sogar verärgert durch die komplizierte Handhabung? Dann dürfen Sie sich auf den Oktober freuen, denn die Regelfallsystematik soll nun abgelöst werden und stattdessen wird eine vereinfachte Verordnungssystematik eingeführt. Es soll dahingehend nur noch einen Verordnungsfall und damit verbunden eine sogenannte orientierende Behandlungsmenge geben. Zum einen werden alle Heilmittelbehandlungen für den jeweiligen Patienten, die aufgrund derselben Diagnose notwendig werden, schlicht unter dem einen Begriff „Verordnungsfall“ zusammengefasst. Die orientierende Behandlungsmenge bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich jeder Arzt an der in der Heilmittelverordnung vorgegebenen Menge für jeden Patienten ausrichtet, jedoch in jedem Fall individuell nach medizinischem Bedarf des Patienten davon abweichen darf. Der große Vorteil ist, dass nun nicht mehr die Gefahr besteht, ungenaue oder sogar fehlerhafte Verordnungen auszustellen, falls der Verordnungsfall doch einmal überschritten werden sollte.
Der Zeitrahmen wird dabei auf 6 Monate festgesetzt. Der bisherige Verordnungsfall wird weitergeführt, wenn die letzte Verordnung noch keine 6 Monate zurückliegt. Wenn der Rahmen die 6 Monate überschritten hat, wird ein neuer Verordnungsfall verschrieben.
Damit einhergeht ebenfalls ein enormer Bürokratieabbau und Zeitersparnis, denn durch die Abschaffung der Regelfallsystematik entfällt zugleich auch das notwendige Genehmigungsverfahren bei den Krankenkassen. Falls die Menge in einem Regelfall überschritten werden sollte, bedarf dies keiner weiteren Begründung mehr auf dem Verordnungsblatt außer über einen gesonderten Vermerk in der jeweiligen Patientenakte.
Durch die Reduktion der Diagnosegruppen in der Physiotherapie von 22 auf künftig 13 und der Zusammenfassung der bisherigen Gruppen, wie bspw. EX1, EX2 und EX3 zu der einfachen Diagnosegruppe 2EX wird mehr Übersichtlichkeit in den Heilmittel-Katalog gebracht. Zudem soll es innerhalb der Gruppen keine Unterscheidung mehr geben zwischen kurz-, mittel- und langfristigem Behandlungsbedarf sowie zwischen den „vorrangigen“ und „ergänzenden“ Heilmitteln, denn die optionalen werden dann in den vorrangigen mit einbezogen.
Zudem verlängert sich die Frist für den Therapiebeginn von 14 auf 28 Tage und richtet sich nach dem Ausstellungsdatum der Verordnung. Bei dringlichem Behandlungsbedarf kann der Arzt dies durch Kennzeichnung auf der Verordnung verdeutlichen, sodass innerhalb von 14 Tagen ab Verordnungsdatum die Therapie begonnen werden muss.
Alles in allem bringen die neuen Regelungen viele Vorteile in den medizinischen Therapiebereichen, wie Phyisio-, Ergo-, Sprach- und Schlucktherapie. Besonders die Verringerung der Bürokratie und des Zeitaufwandes erweisen sich durch die Neuerungen als wertvoller Vorteilsgewinn, was sowohl den Patienten als auch den Ärzten sowie Therapeuten langfristig zugutekommen wird.
Quelle: Für alle weiterführenden Informationen, schauen Sie gern einmal in den passenden Beitrag der KBV unter folgendem Link.